Metronom Maschinenbau
Michael Fahninger
Inhaber
Hochplattenstr. 36
D-83026 Rosenheim
Fon: +49 (0)175 – 209 20 30
Mail: info@metronom-maschinenbau.de
Web: www.metronom-maschinenbau.de
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 309810457
Realisierung der Web-Seite:
der Moorhahn – Wir realisieren
Arno Krämer
ak@arnokraemer.de
Redaktion:
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 6 MDStV
Michael Fahninger ©Michael Fahninger,
alle Rechte vorbehalten
Haftungshinweis Disclaimer:
Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen
wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für
den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich
deren Betreiber verantwortlich.
I. Allgemeines
1. Unsere Angebote, Auftragsbestätigungen, Verkäufe, Beratungen, Lieferungen und sonstige Leistun-
gen erfolgen grundsätzlich nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen, die ausschließlich gelten.
Wir widersprechen ausdrücklich der Anwendung und Einbeziehung jedweder allgemeiner Geschäfts-
bedingungen des Auftraggebers; auch sonstige Einschränkungen des Auftraggebers werden nicht an-
erkannt, es sei denn, dass wir ihnen im Einzelfall und ausdrücklich zugestimmt haben. Unsere Bedin-
gungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den
Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend, Kostenvoranschläge unverbindlich, außer, die Verbindlichkeit
wurde schriftlich mit uns vereinbart. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so
können wir diese innerhalb von 4 Wochen annehmen.
3. Abschlüsse unserer Mitarbeiter, sowie mündliche Abmachungen oder Zusagen sind erst nach schrift-
licher Bestätigung verbindlich. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
4. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung soweit verbindlich wie dies
ausdrücklich bestätigt wird.
5. An Kostenvoranschlägen, Kalkulationen, Zeichnungen, Abbildungen und anderen Unterlagen behal-
ten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten weder weitergereicht noch sonst
zugänglich gemacht werden.
II. Lieferung
1. Die mit uns vereinbarte Lieferfrist beginnt nach der vollständigen Klärung des Auftrages, frühestens
mit der Übersendung der Auftragsbestätigung.
2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn innerhalb der vereinbarten Frist die Sendung unser Werk ver-
lassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet wurde.
3. Wir sind bemüht Lieferfristen einzuhalten. Sollte jedoch eine reibungslose Abwicklung des Auftra-
ges aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, gefährdet sein, so sind wir berechtigt, die Lieferung
hinauszuschieben, ohne dass der Auftraggeber hieraus Ansprüche ableiten kann. Falls für uns die Lie-
ferung aufgrund eines solchen Leistungshindernisses unmöglich geworden ist, sind wir berechtigt, vom
Vertrag ganz oder teilweise zurück zu-treten, ohne dass der Auftraggeber hieraus Ansprüche neben
den Regelungen unter II.11 ableiten kann.
4. Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschä-
den, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel,
Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen, Maßnahmen, Regelungen und Bestimmungen oder
andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung,
den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar
werden lassen, befreien für die Dauer und den Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung
oder Abnahme. Wird infolge der Störung die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als 10 Wochen
überschritten, so sind die beiden Teile zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Weg-
fall unserer Bezugsquellen sind wir nicht verpflichtet, uns bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In
diesem Falle sind wir berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung des Eigenbe-
darfs zu verteilen.
5.Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers oder aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertre-
ten hat, verzögert, so können dem Auftraggeber – beginnend einen Monat nach Anzeige der Versand-
bereitschaft – die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mind. 0,5 % des Rechnungsbetrages für
jeden angefangenen Monat, berechnet werden.
6. Die Lieferung erfolgt ab Herstellerwerk.
7. Teillieferungen sind zulässig und können entsprechend teilweise berechnet werden.
8. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Ist der Auftraggeber vertraglich zu Vorleistungen ver-
pflichtet, gilt die Lieferfrist erst ab Eingang der Gegenleistung des Auftraggebers bei uns.
9. Wird aus von uns zu vertretenden Gründen ein fest vereinbarter Liefertermin um mehr als 14 Tage
überschritten, kann der Auftraggeber uns eine vertragliche oder angemessene Nachfrist mit Ableh-
nungsandrohung setzen. Verstreicht auch diese fruchtlos, steht dem Auftraggeber lediglich ein Rück-
trittsrecht vom einzelnen Liefervertrag zu. Weitergehende Rechte, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere jeglicher Schadensersatz, sind im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, es sei
denn, sie beruhen auf einer wesentlichen Pflichtverletzung.
10. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen
dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer we-
sentlichen Pflichtverletzung beruhte; im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetrete-
nen Schadens begrenzt.
11. Haftungsbegrenzungen gemäß vorstehender Ziffern 9 und 10 gelten nicht, sofern ein kaufmänni-
sches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Auftraggeber wegen des von uns zu
vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall
geraten ist.
12. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungs-pflichten, so sind
wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlan-
gen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlech-
terung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
Ungeachtet weitergehender Ansprüche sind wir berechtigt, nach Setzen einer Frist von 14 Tagen vom
Vertrag zurückzutreten.
III. Verpackung und Versand
1. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet.
2. Die Frachtkosten für An- und Auslieferungen gehen unter Einschluss etwaiger Mehrkosten für Umlei-
tung, Lagerkosten etc., zunächst auch bei Reklamationen, grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers, es
sei denn, es wurde ausdrücklich mit uns etwas anderes schriftlich vereinbart.
IV. Gefahrenübergang
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “ab Werk“ vereinbart.
2. Mit der Auslieferung der Ware, spätestens ab Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr
des Verlustes, des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber
über, auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
3. Mit Übergabe der Ware an die Transportperson geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, was
auch für den Fall gilt, dass die „ab Werk“–Lieferung von einem Unterlieferanten ausgeht.
4. Verzögert sich der Versand aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr ab Zu-
gang der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Dasselbe gilt, wenn der Auf-
traggeber die Ware selbst bei uns abholt oder abholen will. Mit der Mitteilung der Versandbereitschaft
wird die Ware abgetrennt.
V. Gewährleistung
1. Die Frist für Garantie und Gewährleistung beträgt 12 Monate. Eine fachgerechte Montage und In-
betriebnahme durch unser Fachpersonal, sowie eine ordnungsgemäße Instandhaltung, entsprechend
unserer Betriebs– und Wartungsanleitungen, sind Voraussetzung für die Gewährleistung. Die Garantie
beginnt bei Inbetriebnahme, bzw. Nutzung der Anlage. Verschleißteile, wie Bänder, Gleitleisten etc. (sie-
he Verschleißteilliste) sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
2. Ständige Fertigungsüberwachung und sorgfältige Endkontrolle sichern eine gleichbleibende hohe
Qualität unserer Produkte. Bei aller Sorgfalt in der Fertigung können jedoch aus den speziellen Eigen-
schaften der von uns verwendeten Rohstoffe bzw. Vorprodukte sowie aus schwierigen Bearbeitungs-
vorgängen Mängel oder Fehler an unseren Produkten resultieren. Wir leisten in nachfolgend angege-
benem Umfang Ersatz oder Nachbesserung für Mängel der Lieferung (Mangelschäden), für Schäden
außerhalb des Lieferungsgegenstandes (Mangelfolgeschäden) und für das Fehlen zugesicherter Eigen-
schaften gleich aus welchem Rechtsgrund, wenn die Mängel nachweislich auf einem Fabrikations- und/
oder Materialfehler beruhen.
3. Voraussetzung für eine Ersatzlieferung ist, dass der Auftraggeber
- seinen allgemeinen Vertragspflichten, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich der
übrigen Teillieferung, nachgekommen ist;
- den Liefergegenstand unter Beachtung der liefer- und branchenüblichen Anweisungen sowie ggf. un-
serer speziellen Anweisungen pfleglich behandelt hat;
- an dem Liefergegenstand eigenmächtig keine Veränderungen vorgenommen hat oder von anderer
Seite hat vornehmen lassen
4. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§377,378 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die von
uns gelieferten Erzeugnisse sind unverzüglich nach Eingang der Ware vom Auftraggeber durch diesen
auf eventuelle Fehler zu überprüfen. Fehler, die bei dieser Prüfung erkennbar werden, werden wir un-
entgeltlich für den Auftraggeber nach-bessern.
Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderli-
chen Aufwendungen zu tragen, allerdings nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Zu diesen Aufwendungen
zählen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass
die Kaufsache an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbaut wurde.
5.Äußerlich erkennbare Mängel müssen uns schriftlich binnen 14 Tagen nach Auslieferung unserer Er-
zeugnisse mitgeteilt werden. Geschieht dies nicht, so gilt unsere Lieferung als vertragsgemäß erfüllt.
6. Für versteckte Mängel haften wir für eine Frist von 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Versteckte
Mängel, die erst nach Ablauf vorgenannter Frist erkannt werden, sind nur rügbar, wenn die Mängel
nachweisbar vor dem Gefahrenübergang eingetreten sind und die Unbrauchbarkeit unserer Erzeugnis-
se oder eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Brauch-barkeit herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall
haben wir das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl.
7. Zur Vornahme etwaiger Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Auftraggeber die erfor-
derliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
8. Wir haften nicht für Mängel, die beim Auftraggeber durch betriebsbedingte Abnutzungen entstehen
und nicht für Schäden, die durch übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel und/oder
unsachgemäße Behandlung beim Auftraggeber eintreten oder die nach Auslieferung an den Auftragge-
ber durch mechanische, chemische oder thermische Beeinflussung an von uns gelieferten Materialien
verursacht werden.
9. Die Haftung für Materialmängel und Fremderzeugnisse ist durch die Höhe der Haftung unserer Vor-
lieferanten begrenzt. Im Übrigen ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, was auch dann gilt, sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswe-
sentliche Pflicht verletzen.
10. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers
- gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht
am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn
oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
11. Schadensersatzansprüche wegen Fehlens ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften sind dann aus-
geschlossen, wenn eine Haftung für einen außerhalb der Zusicherung liegenden Mangel- oder Mangel-
folgeschaden eingreift.
12. Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine
Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprü-
che aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
13. Die anwendungstechnische Beratung durch uns in Wort, Schrift und/oder durch Versuche erfolgt
nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrech-
te Dritter, und befreit den Auftraggeber nicht von der eigenen Prüfung der von uns gelieferten Produkte
auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbei-
tung der Produkte erfolgen außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten und liegen daher ausschließlich
im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
VI. Gesamthaftung
1. Soweit gemäß den Regelungen unter „V. Gewährleistung“ unsere Haftung auf Schadensersatz ausge-
schlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle anderen Ansprüche; eine weitergehende Haftung
auf Schadensersatz als in den Regelungen von Abschnitt V. Gewährleistung vorgesehen, ist – ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
VII. Rücktritt vom Vertrag
1. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt oder nach seiner Wahl zur Herabsetzung des vereinbarten Preises
(Minderung) berechtigt, wenn
- der Lieferer eine von ihm aus Gewährleistungsgründen geschuldete Ersatzlieferung oder Nachbesse-
rung nach angemessener Nachfrist nicht geleistet hat;
- dem Lieferer die Erfüllung des Vertrages infolge höherer Gewalt oder sonstiger von ihm nicht zu ver-
tretender Umstände, speziell gemäß Punkt II.4, gänzlich oder dauernd unmöglich wird. Bei nur teilwei-
ser Unmöglichkeit kann der Auftraggeber lediglich angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen.
In beiden Fällen wird dem Auftraggeber der eingezahlte Kaufpreis des von dem Rücktritt betroffenen
Teils der Lieferung zurückgezahlt. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
2. Der Lieferer ist zum Rücktritt vom Vertrag nach Maßgabe des Gesetzes befugt, insbesondere im Fall
des Zahlungsverzuges des Auftraggebers, vorbehaltlich weiterer sich hieraus ergebender Rechte.
VIII. Preisstellung und Zahlungsbedingungen
1. Sofern nicht schriftlich Festpreise vereinbart worden sind, erfolgt die Berechnung unserer Lieferun-
gen und Leistungen zu den am Tage der Lieferung gültigen Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Unsere Preise verstehen sich „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung
gestellt.
2. Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto Kasse zu leisten. Der Ab-
zug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt,
wenn der Betrag auf unserem Konto endgültig verfügbar ist.
3. Bei Rechnungsbeträgen über 10.000,00 € werden gesonderte Zahlungsbedingungen vereinbart, wie
z.B.
50% bei Eingang der Bestellung
40% bei Meldung der Versandbereitschaft
10% nach Lieferung
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist
der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Der Auftraggeber kommt uns gegenüber ohne besondere Mahnung bei Überschreiten des festge-
setzten Fälligkeitsdatums in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in
Höhe von 5% über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB), mindestens aber in Höhe von 8% p.a. Falls wir in der
Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtig, diesen geltend zu machen.
Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, uns gegenüber nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungs-
verzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Im Übrigen bleiben im Falle des
Verzuges des Auftraggebers die gesetzlichen Rechte zur Geltendmachung des Nichterfüllungsschadens
sowie zum Rücktritt vom Vertrag vorbehalten.
6. Bei Verzug des Käufers, bei Protest eines von diesem akzeptierten Wechsels, bei Verletzung unserer
Sicherungsrechte, bei Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Leistung der eidesstatt-
lichen Versicherung oder anhaltenden Zahlungsschwierigkeiten, sind wir berechtigt, sofortige Zahlun-
gen aller noch ausstehenden Forderungen zu verlangen. In diesen Fällen sind wir ferner berechtigt, die
Erfüllung noch laufender Aufträge abzulehnen und von diesen zurückzutreten.
7. Wir behalten uns vor, Zahlungen zur Begleichung der älteren fälligen Rechnungsposten, zuzüglich der
darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten,
Zinsen, Hauptforderung.
IX Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur völligen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit uns
entstandenen oder noch entstehenden Gesamtforderungen unser Eigentum.
2. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei
Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu be-
nachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage
ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Auftraggeber auch für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflich-
tet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer; Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungs-verträgen hierdurch im Voraus an uns ab.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene
Kosten rechtzeitig durchführen.
4. Solange der Auftraggeber seine Verbindlichkeiten gegenüber uns ordnungsgemäß erfüllt, ist er be-
rechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen; dies gilt jedoch nicht,
wenn und soweit zwischen dem Auftraggeber und seinen Abnehmer ein Abtretungsverbot hinsichtlich
der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Der Auftraggeber und seinen Abnehmer ein Abtretungsverbot
hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Der Auftraggeber tritt hierdurch alle sich aus einer
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Siche-
rungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks im Voraus zur Sicherung aller für uns gegen den
Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung entstehender Ansprüche in Höhe des Faktura-Endbetrages
(einschl. MwSt.) unserer Forderung an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Be-
steller auch nach der Abtretung ermächtigt; unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt. Wir werden die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät
und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Auftrag-geber uns
unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erfor-
derlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die
Abtretung mitteilt.
5. Im Falle einer Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware wird der Auftraggeber für uns tätig,
ohne jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung oder Umbildung gegen uns zu erwer-
ben. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwer-
ben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware unter Ein-
schluss unserer Leistungen zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Für das durch die Verarbeitung und Umbildung entstehenden Erzeugnis gilt im Übrigen das gleiche wie
für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
6. Soweit wir Arbeiten an Gegenständen im Eigentum des Auftraggebers vornehmen und dabei nach
§§ 946 ff. BGB der Auftraggeber Eigentümer der neu hergestellten Sache wird oder bleibt, wird uns ein
Miteigentumsanteil an dem Gegenstand übertragen, der dem anteiligen Wert der von uns beigetrage-
nen Materialien und der von uns geleisteten Arbeit entspricht. Solange der Gegenstand sich in unserem
Besitz befindet, verwahren wir ihn kostenlos für den Auftraggeber, ohne dadurch zusätzliche Verpflich-
tungen zu übernehmen.
7. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu
den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in
der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass
der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstande-
ne Alleineigentum oder Miteigentum für uns unentgeltlich.
8. Der Auftraggeber tritt uns hierdurch auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen
ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr
als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
10. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ebenso wie bei Zahlungsverzögerungen jeder
Art, ob diese verschuldet sind oder nicht, sind wir berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt
vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Auftraggeber heraus zu verlangen und zurückzunehmen. In der
Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich
schriftlich erklären. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.
Falls wir vom Vertrag zurücktreten, so können wir für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der
Vorbehaltsware eine Vergütung verlangen. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir zu deren
Verwertung befugt, wobei der Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers, abzüglich
angemessener Verwertungskosten, anzurechnen ist.
X. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Auslegung von Klauseln etc.
1. Erfüllungsort ist für beide Teile Rosenheim soweit nicht in unserer Auftragsbestätigung ein anderer
Erfüllungsort ausdrücklich genannt ist.
2. Es gilt deutsches Recht.
Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen so-
wie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen – beide vom
17.07.1973 – sowie des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.
3. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten der Parteien ist das zuständige Amts- bzw Landesge-
richt. Wir sind darüber hinaus jedoch nach unserer Wahl auch befugt, den Auftraggeber am Sitz seines
Unternehmens oder am Stammsitz der Firma gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
4. Falls handelsübliche Klauseln Verwendung finden, so sind sie nach den jeweils gültigen Incoterms
auszulegen.
5. Falls vereinbart ist, dass wir Zoll- und Einfuhrabgaben des Bestimmungslandes tragen, gehen zwi-
schen Abgabe der Auftragsbestätigung und Auslieferung der Ware in Kraft tretende Erhöhungen derar-
tiger Abgaben zu Lasten des Auftraggebers. Alle übrigen mit dem Kaufvertrag verbundenen Gebühren,
Steuern und Kosten trägt ebenfalls der Auftrag-geber.
XI. Verbindlichkeit dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Mit Erscheinen dieser Fassung werden alle früheren Fassungen, soweit sie von dieser abweichen,
ungültig.
2. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, für die unwirksamen
Bestimmungen eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Gewollten bei Abschluss des Ver-
trages am nächsten kommt. Unklare Bestimmungen oder Vertragslücken sind nach Maßgabe des beab-
sichtigten Zwecks des Vertrages und dem wirtschaftlich Gewollten auszulegen und zu ergänzen.
3. Die Rechte des Auftraggebers aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.
4. Soweit Lieferungen an Nichtkaufleute erfolgen, gelten die allg. Geschäftsbedingungen mit der Maßga-
be, dass anstelle der Regelungen, die mit §§ 9, 10 und 11 AGB-Gesetz vom 09.12.1976 nicht im Einklang
stehen, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen (§§ 459 ff. und §§ 635 ff. BGB) treten.
XII. Schlussbestimmung
Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis damit, dass die aus der Geschäftsbeziehung gewonnenen
personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes von uns für firmeneigene Zwecke ver-
wendet werden.
AGB’s Metronom Maschinenbau
Stand: 30.01.2020
IMPRESSUM
Metronom Maschinenbau – Fördertechnik und Automatisierungen für die Lebensmittelindustrie